Fahrkosten / Krankentransport

Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und vom Arzt verordnet wurden. Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und wird vom Arzt entschieden.

Konkret darf die Krankenkasse die Fahrkosten in Höhe des Betrages, der die Zuzahlung übersteigt, bei folgenden Fahrten übernehmen:

  1. Fahrten zu stationären Behandlungen
  2. Rettungsfahrten zum Krankenhaus (auch ohne stationäre Aufnahme)
  3. Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder einer besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens (Krankentransportwagens) bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist
  4. Fahrten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer ambulanten Operation (gem. § 115b SGB V) oder zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus (gem. § 115a SGB V), wenn dadurch eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist.

Fahrten zu einer ambulanten Behandlung dürfen die Krankenkassen nur in besonderen Ausnahmefällen übernehmen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den sogenannten folgenden Krankentransport-Richtlinien festgelegt hat. Das betrifft beispielsweise Fahrten zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie sowie zur ambulanten Dialysebehandlung.

Weiterhin werden die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung u.a. dann erstattet, wenn Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) besitzen oder eine Einstufung in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 nachweisen können. Bei der Einstufung in den Pflegegrad 3 muss zugleich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen, die einen Bedarf an einer Beförderung zur Folge hat. Die Verordnungsvoraussetzungen sind auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31.12.2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 01.01.2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind.

Die Übernahme der Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung sowie der Kosten eines medizinisch notwendigen Krankentransportwagens erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkassen.

Die Fahrten können zum Beispiel mit einem

  • öffentlichen Verkehrsmittel,
  • eigenen PKW,
  • Taxi oder Mietwagen (gemäß Personenbeförderungsgesetz) oder
  • Kranken- oder Rettungswagen

erfolgen.

Versicherte haben 10 % des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten als gesetzliche Zuzahlung selbst zu tragen. Bei Fahrkosten müssen die Zuzahlungen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden.

 

 

 

 

Bei Fragen zum Krankentransport stehen wir ihnen gerne unter der Tel.-Nr.: 0171/506 54 55   zur Verfügung.

 


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